betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. November 2016, ZES 2016 117);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 28. September 2016 des Betreibungsamts Einsiedeln in der Betreibung Nr. xxx betrieb die A.________ C.________ für eine Forderung von Fr. 15‘000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 23. September 2016. Als Forderungsurkunde wurde die Zahlungsvereinbarung vom 4. Juli 2016 bezeichnet. C.________ erhob Rechtsvorschlag.