{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "615f408c3b3d4b7041b2245e9b532588"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_172_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_172", "Checksum": "b2444133ef81b7fe8bb28d6384d54ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:55", "Checksum": "9e2ce69ded00de23b8797267e5c62217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nNach Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach der Beendigung nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes\noder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Entgegen dem Wortlaut ist der Anwendungsbereich von Art. 341\nAbs. 1 OR auch auf Schuldanerkenntnisse des Arbeitnehmers gegenüber\ndem Arbeitgeber, die im Widerspruch zu zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen stehen, auszuweiten (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar,\n2014, N 14 zu Art. 341 OR; Streif/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar, 7. Auflage, 2002, N 2 zu Art. 341 OR; Portman/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand, BSK OR, 6. Auflage, 2015, N 1 zu Art. 341 OR).\n\nGemäss Lehre und Rechtsprechung kann der Arbeitnehmer im Rahmen eines\nVergleichs jedoch auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Bestimmungen des Arbeitsrechts ergeben, verzichten, sofern eindeutig beide Seiten auf\nAnsprüche verzichtet haben (BGE 118 II 58, E. 2b = Pra 82 Nr. 142; BGer 4A_\n25/2014 vom 7. April 2014, E. 6.2; Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz,\n3. Auflage, 2015, N 687; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2014, N 18 zu\nArt. 341 OR; Streif/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar,\n7. Auflage, 2002, N 5, lit. f zu Art. 341 OR). Die beiden Parteien müssen im\nVergleich auf Ansprüche von ungefähr gleichem Wert verzichten und so zu\neiner angemessen Lösung gelangen. Es kann sich dabei auch um Ansprüche\nhandeln, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ungewiss sind\n(BGer 4A_25/2014 vom 7. April 2014, E. 6.2).\n\nDurch die Vereinbarung vom 4. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin\nauf eine Anfechtung des allfällig übermässigen Konkurrenzverbots aus dem\nArbeitsvertrag und die Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Durchsetzung\neiner beträchtlich höheren Konventionalstrafe. Beide Parteien machten erhebliche Zugeständnisse und erhielten dafür Gewissheit über die Rechtslage ohne ein Gericht anrufen zu müssen. Die Vereinbarung fiele mithin selbst dann\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nnicht in den Anwendungsbereich von Art. 341 Abs. 1 OR, wenn man annehmen würde, die Beschwerdegegnerin hätte auf einen Anspruch verzichtet, den\nihr das (relativ) zwingende Arbeitsrecht zugesteht. Folglich vermag der Einwand, die dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Forderung verstosse gegen Art. 341 Abs. 1 OR und sei daher nichtig, nicht zu überzeugen\nund ist damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG.\n\n4. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin Rechtsöffnung für die\nBetreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 sowie für die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren. Für die Betreibungskosten und für die Parteientschädigung kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein\nRechtsöffnungstitel vorliegt. Eine entsprechende Rechtsöffnung ist denn auch\nüberflüssig, weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab\nvon den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können und vom\nSchuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (Urteil des BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember\n2012, E. 3; Amorn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, 2013, § 13 N 9). Folglich erübrigt sich auch eine vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte gerichtliche Vormerkung, dass diese\nvom Beschwerdeführer vorab von den Zahlungen des Beschwerdegegners\nerhoben werden können. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.\n\n5. Zusammenfassend erfüllt die ins Recht gelegte Vereinbarung über das\nKonkurrenzverbot vom 4. Juli 2016 die Voraussetzungen eines provisorischen\nRechtsöffnungstitels. Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin vermögen\nnicht zu überzeugen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil der\nVorinstanz aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung\nNr. xxx des Betreibungsamts Einsiedeln zu erteilen. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung für die Betreibungskosten und die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nDamit obsiegt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache und unterliegt nur in\neinem formellen Nebenpunkt.\n\nDie Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin\nausserrechtlich mit Fr. 100.00 zu entschädigen (angefochtene Verfügung,\nDisp.-Ziff. 3). Gemäss Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, welche vor der Vorinstanz nicht\ndurch einen Rechtsanwalt vertreten war, für das erstinstanzliche Verfahren\nausserrechtlich mit Fr. 100.00 zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 750.00 werden der\nBeschwerdegegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichte bemessen\ndie Parteientschädigung gestützt auf den Gebührentarif der Rechtsanwälte\n(GebTRA; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt B.________ hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Vergütung ermessensweise festzulegen ist.\nEine pauschale Vergütung von Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nfür das Beschwerdeverfahren ist vorliegend angemessen. Nach Massgabe\nihres Obsiegens ist folglich die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. November 2016 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n"}