{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "615f408c3b3d4b7041b2245e9b532588"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_172_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_172", "Checksum": "b2444133ef81b7fe8bb28d6384d54ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:55", "Checksum": "9e2ce69ded00de23b8797267e5c62217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nSchliesslich ist auch davon auszugehen, dass die Unsicherheit über die\nZulässigkeit des Konkurrenzverbots die Parteien überhaupt erst zum gegenseitigen Entgegenkommen und damit zum Abschluss des Vergleichs bewogen\nhat. Andernfalls wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, die gesamte\nursprünglich vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 39‘000.00 einzufordern,\nbzw. hätte die Beschwerdegegnerin vor einem Gericht die Reduktion des\nKonkurrenzverbots auf das zulässige Mass verlangen können. Im Ergebnis ist\nfolglich davon auszugehen, dass die Parteien dem Vergleich vom 4. Juli 2016\nNovationswirkung zukommen lassen wollten. Die Einrede, das Konkurrenzverbot aus dem Grundverhältnis sei übermässig, ist daher nicht zulässig.\n\nb) Die Beschwerdegegnerin wendet weiter ein, die Vereinbarung über das\nKonkurrenzverbot vom 4. Juli 2016 würde an einem Willensmangel leiden, sei\nfür sie unverbindlich und die in Betreibung gesetzte Forderung folglich nicht\ngeschuldet (KG-act. 7, Ziff. 5.1). Das mit der Gesuchsantwort ins Recht gelegte E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016 würde belegen, dass die\nBeschwerdegegnerin zu dieser Vereinbarung genötigt worden sei (Vi-act. C1).\n\naa) Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren kann der Schuldner einwenden, dass seine Verpflichtung infolge eines Willensmangels ungültig ist\n(Staehlin, in: Staehlin/Bauer/Staehlin, BSK SchKG, 2. Auflage, 2010, N 87 zu\nArt. 82). Die Geltendmachung von Willensmängeln bei Vergleichen erfolgt\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nnach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Mängel\nbei Vertragsschluss (Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss.\nSt. Gallen, Zürich/St. Gallen 2014, S. 79; Gauch, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 20). Sie ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Willensmängel Punkte betreffen, die durch den Vergleich\ngeregelt werden sollen (Staehlin, a.a.O., N 97 zu Art. 82 SchKG).\n\nIst ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages\nbestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich (Art. 29\nAbs. 1 OR). Eine Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines Übels, für den Fall, dass der Bedrohte die gewünschte Willenserklärung nicht abgebe (Blumer, in: Honsell, Kurzkommentar OR, 2014, N\n4 zu Art. 29 OR). Die Androhung, ein Recht geltend zu machen, löst\ngrundsätzlich keinen unberechtigten Zwang aus. Man kann es niemandem\nverwehren, sein Recht geltend zu machen oder einen allfälligen Verzicht auf\ndie Geltendmachung davon abhängig zu machen, ob der Gegner zum Abschluss des Vertrags bereit ist (Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Auflage,\n2013, N 41 und N 43 zu Art. 29/30 OR). Die Furcht vor der Geltendmachung\neines Rechts ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen (Art. 30 Abs. 2 OR).\n\nbb) Das als Beweis für die Nötigung ins Recht gelegte E-Mail vom 15. Juni\n2016 hat folgenden Wortlaut (Vi-act. C1):\n\nFalls Du auf unsere Vereinbarung nicht eingehst, bzw. unterzeichnest,\nbehalten wir uns vor, nach Beendigung Deines Arbeitsverhältnisses bei\nder Firm A.________ die volle Konventionalstrafe, die wir im Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2014 vereinbart haben, gerichtlich einzufordern.\n\nDie von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung lässt dabei offen, ob\nsie tatsächlich versucht hätte, die volle Konventionalstrafe gerichtlich durchzu-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nsetzen. Zudem ist diese grundsätzlich dazu berechtigt, zu versuchen die volle\nSumme der Konventionalstrafe vor einem Gericht durchzusetzen. Fraglich und\nunerheblich bleibt, ob sie damit Erfolg haben würde. Der Beschwerdeführerin\nwäre es frei gestanden, den Versuch der gerichtlichen Durchsetzung der Konventionalstrafe in Kauf zu nehmen, sich im Verfahren entsprechend zur Wehr\nzu setzen oder gar selber aktiv zu werden und die Reduktion auf das zulässige Mass von einem Richter zu verlangen. Eine echte Notlage der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht weiter substantiiert.\n\nNach Art. 30 Abs. 2 OR wäre die Furcht vor der Geltendmachung eines\nRechts ohnehin nur zu berücksichtigen, wenn die Notlage der Beschwerdegegnerin benutzt worden wäre, um ihr die Einräumung übermässiger Vorteile\nabzunötigen. Gemäss Vereinbarung im Anhang zum Anstellungsvertrag wäre\nbei einer Verletzung des Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe in der\nHöhe von Fr. 39‘000.00 geschuldet gewesen (Vgl. oben, E. 3a aa). Durch den\nAbschluss des Vergleichs konnte sich die Beschwerdegegnerin mit der einmaligen Zahlung von Fr. 15‘000.00 aus diesem Konkurrenzverbot befreien.\nSelbst wenn das Konkurrenzverbot und damit die Konventionalstrafe übermässig wären, hätte der Richter bei der Herabsetzung einen erheblichen\nSpielraum, bis die Fr. 15‘000.00 im Verhältnis zu der herabgesetzten Strafe\nals übermässig zu qualifizieren wäre. Insgesamt gelingt es der Beschwerdegegnerin auch nicht, glaubhaft darzulegen, inwiefern diese Fr. 15‘000.00, oder\nein Teil davon, einen übermässigen Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR\nausmachen und ihr damit unrechtmässig abgenötigt worden sind.\n\nc) Schliesslich wendet die Beschwerdegegnerin ein, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Vereinbarung betreffend das Konkurrenzverbot\nvom 4. Juli 2016 würde mit Art. 341 Abs. 1 OR zwingendes Arbeitsrecht verletzen und sei folglich nichtig (KG-act. 7, Ziff. 5.2).\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}