{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "615f408c3b3d4b7041b2245e9b532588"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_172_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_172", "Checksum": "b2444133ef81b7fe8bb28d6384d54ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:55", "Checksum": "9e2ce69ded00de23b8797267e5c62217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nbetrug der monatliche Bruttolohn ab 1. Januar 2014 Fr. 6‘500.00 und wurde\nnach unbestrittener Aussage der Beschwerdegegnerin seither nicht relevant\nerhöht (Vi-act. C 7, Ziff. 8; Vi-act. II, S. 4). Dies würde in einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 39‘000.00 resultieren. Die Beschwerdeführerin hätte\nsich gegen die Bezahlung dieses Betrages vom Konkurrenzverbot befreien\nkönnen (Art. 340b Abs. 2 OR). Mit der Vereinbarung vom 4. Juli 2016 verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 15‘000.00 wofür\nsie durch die Beschwerdeführerin vom Konkurrenzverbot befreit wird. Die Beschwerdeführerin verzichtete folglich auf die Möglichkeit, die ursprünglich vereinbarte beträchtlich höhere Konventionalstrafe prozessual durchzusetzen. Im\nGegenzug verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit, eine allfällige Übermässigkeit des Konkurrenzverbots vor einem Richter geltend zu machen. Die Parteien kamen sich folglich entgegen und schufen Klarheit über\ndas weitere Vorgehen. Die Vereinbarung vom 4. Juli 2016, welche dem\nRechtsöffnungsgesuch zugrunde liegt, ist mithin als aussergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren.\n\nbb) Ob bei der Vollstreckung eines Vergleichs im Rechtsöffnungsverfahren\nEinreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob dieses durch den Vergleich noviert wurde\n(Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen, Zürich/\nSt. Gallen 2014, S. 57 f.). Ergibt sich aus dem Rechtsöffnungstitel als Schuldgrund eine Novation, so kann der Schuldner ohne ausdrückliche Vereinbarung\ndiejenigen Einreden aus dem Grundverhältnis, welche im Zeitpunkt der Novation bekannt waren, nicht mehr erheben (Staehlin, in: Staehlin/Bauer/Staehlin,\nBSK SchKG, 2. Auflage, 2010, N 84 zu Art. 82 SchKG). In der Lehre ist umstritten, ob ein Vergleich grundsätzlich Novationswirkung entfaltet. Nach\nGAUCH wird eine novierende Wirkung zwar nicht vermutet, kann aber auch\nnicht ausgeschlossen werden und wäre von den Parteien eindeutig zu vereinbaren (Gauch, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R. Schluep, Zürich\n1988, S. 15). Auch PLATZ misst dem Vergleich nicht a priori eine novierende\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nWirkung zu. Eine solche könne allerdings von den Parteien vereinbart werden,\nwobei der Wille zur Novation durch allgemeine Auslegungsregeln festzustellen\nsei (Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen, Zürich/\nSt. Gallen 2014, S. 57). HUGUENIN spricht dem Vergleich hingegen grundsätzlich Novationswirkung zu, da er die Beendigung eines Streits bezwecke. Die\nReichweite der Novation ergebe sich aus der Auslegung des Vertrages (Huguenin, Obligationenrecht AT und BT, Zürich 2012, N 4056). Nach BUCHER\nsind auf einen Vergleich, der eine strittige Recht-Pflicht-Beziehung bereinigt,\ndie Bestimmungen über die Novation anwendbar (Bucher, Schweizerisches\nObligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 414 f.).\nGemäss Bundesgericht begründet ein aussergerichtlicher Vergleich häufig\neine Novation (BGE 135 V 124, E. 4.2; BGE 105 II 273, E. 3a). Im Gegensatz\nzu einer blossen Vertragsänderung wird bei einer Novation die Identität der\nForderung aufgehoben und Einreden und Schwächen, die den dadurch abgelösten Ansprüchen anhaften, gehen in der Regel unter (BGE 105 II 273, E.\n3a). Mithin ist man sich in der Lehre und Rechtsprechung insoweit einig, dass\ndem Vergleich Novationswirkung zukommen kann. Es ist im Folgenden durch\nAuslegung zu bestimmen, ob die Parteien der Vereinbarung vom 4. Juli 2016\nNovationswirkung zusprechen wollten.\n\nGegen einen Novierungswillen der Parteien spricht, dass sie es unterliessen,\neine Novationswirkung oder den Ausschluss von Einreden aus dem Grundverhältnis ausdrücklich zu vereinbaren (Vi-act. B 2). Zudem besteht das Konkurrenzverbot aus dem Grundverhältnis nach wie vor und geht erst mit der\nZahlung der Fr. 15‘000.00 unter. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch zu dieser\nZahlung verpflichtet und folglich der Untergang des Konkurrenzverbots und\ndamit des Grundverhältnisses gewiss. Das Grundverhältnis bestand aus dem\nVerbot, eine konkurrierende Tätigkeit auszuüben unter Androhung einer Konventionalstrafe bei der Verletzung dieses Verbots. Die Beschwerdegegnerin\nhatte mithin die Wahl, ob sie keiner konkurrierenden Tätigkeit nachgehen\nmöchte oder sich durch die Bezahlung der Konventionalstrafe, im Sinne einer\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nWandelpön, von diesem Verbot befreit (vgl. Art. 340b Abs. 2 OR). Durch den\nVergleich vom 4. Juli 2016 entfällt diese Wahl. Die Zahlung von Fr. 15‘000.00\nist selbst dann geschuldet, wenn die Beschwerdegegnerin keiner konkurrierenden Tätigkeit nachgehen möchte. Die Forderung verliert demnach ihren\nCharakter als Konventionalstrafe oder Wandelpön und wird zu einer normalen\nObligation. Im Gegenzug entfällt das Verbot auf jeden Fall, sobald die Zahlung\nerfolgt ist. Die Identität des Grundverhältnisses wurde mithin aufgehoben. Es\nist mit dem neuen Rechtsverhältnis nicht mehr vereinbar.\n\n"}