{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "615f408c3b3d4b7041b2245e9b532588"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_172_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_172", "Checksum": "b2444133ef81b7fe8bb28d6384d54ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:55", "Checksum": "9e2ce69ded00de23b8797267e5c62217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\na) Vor der Vorinstanz wendete die Beschwerdegegnerin zunächst ein, das\nKonkurrenzverbot aus dem Grundverhältnis sei übermässig. Weiter würde sie\nbeim neuen Arbeitgeber Kunden in anderen Kantonen betreuen und Produkte\nverkaufen, welche diejenigen des Beschwerdeführers nicht konkurrieren. Folglich bestehe keine Anspruchsgrundlage für die in Betreibung gesetzte Forderung (Vi-act. A II). Die Vorinstanz befand die Übermässigkeit des ursprünglich\nvereinbarten Konkurrenzverbots für glaubhaft dargetan, die Forderung mithin\nnicht für ohne Weiteres vollstreckbar und wies das Rechtsöffnungsbegehren\nab (angefochtener Entscheid, E. 8). In der Beschwerde ans Kantonsgericht\nwendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die in Betreibung gesetzte Forderung sei unabhängig von einer allfälligen Übermässigkeit des\nKonkurrenzverbots geschuldet. Zudem sei die Prüfkompetenz des Gerichts im\nVerfahren über provisorische Rechtsöffnung ausschliesslich auf Fragen im\nZusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde beschränkt\n(KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin entgegnet darauf, im Verfahren über\nprovisorische Rechtsöffnung seien sämtliche Einwendungen, welche die\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nSchuldanerkennung entkräften, zulässig und damit auch Einwendungen aus\ndem Grundverhältnis (KG-act. 7).\n\naa) Damit vorliegend die Zulässigkeit allfälliger Einwendungen aus dem\nGrundverhältnis beurteilt werden kann, ist zunächst die Rechtsnatur der Vereinbarung vom 4. Juli 2016 und ihr Verhältnis zum Konkurrenzverbot aus dem\nArbeitsvertrag zu klären.\n\nIn Ziff. 3 des Anhangs 1 zum Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2014 vereinbarten die Parteien (Vi-act. C7):\n\nWährend und nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses verpflichtet\nsich die Mitarbeiterin sich jeder konkurrenzierender Tätigkeit, gemäss\nOR 340 zu enthalten. So ist es der Mitarbeiterin für die Dauer von drei\nJahren untersagt, die A.________ durch Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einer konkurrenzierenden Unternehmung, durch\nArbeit auf eigene Rechnung oder durch irgendeine Beteiligung an einer\nFirma in der Medizintechnik-Branche mit denselben Kunden oder Kundenkategorien (Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime) in der deutsch\nsprechenden Schweiz (Kantone: Glarus, Zürich, St. Gallen, Zug, Luzern,\nSchwyz, Uri, Nidwalden, Obwalden, Bern, Basel, Solothurn, Aargau,\nSchaffhausen, Thurgau, Appenzell Inner- und Ausserrhoden) zu konkurrieren. Für jede Verletzung des Konkurrenzverbotes schuldet die Mitarbeiterin der Firma, unabhängig davon ob der Firma ein Schaden entstanden ist, eine Konventionalstrafe in der Höhe der letzten sechs bezogenen\nBrutto-Monatssaläre inkl. eventueller Bonuszahlungen.\n\nDie Mitarbeiterin ist verpflichtet, innert Monatsfrist ab Beendigung des\nArbeitsverhältnisses der Personalabteilung schriftlich die künftige Tätigkeit bekannt zu geben.\n\nAnfang Juni 2016 kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis per\n31. August 2016 und beabsichtigte anschliessend für einen Konkurrenten des\nBeschwerdeführers zu arbeiten (Vi-act. C1 und C2). Im Hinblick auf den geplanten Stellenwechsel schlossen die Parteien folgende Vereinbarung über\ndie Handhabung des Konkurrenzverbots nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Vi-act. C1, C2 und B2):\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n1. Die Arbeitnehmerin bezahlt der Arbeitgeberin innert 10 Tagen nach\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses CHF 15’000.00 auf das Konto\nder Firma A.________, bei […]\n\n2. Die Zahlung ist unabhängig davon geschuldet, ob das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beendet\nwird. Die Zahlung ist auch unabhängig davon geschuldet, ob die Arbeitnehmerin tatsächlich eine konkurrierende Tätigkeit aufnimmt oder\nnicht.\n\n3. Nach dem Eingang der Zahlung, frühestens jedoch ab dem Ende des\nArbeitsverhältnisses, ist die Arbeitnehmerin vom vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot befreit.\n\nEine durch gegenseitige Zugeständnisse zustande gekommene vertragliche\nBeseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit über ein bestehendes\nRechtsverhältnis ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Lehre als Vergleich zu qualifizieren (BGE 95 II 43, E 2b; BGE 132\nIII 740, E. 1.3; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Auflage,\nZürich 2014, N 750; Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss.\nSt. Gallen, Zürich/St. Gallen 2014, S. 7 f.; Gauch, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 3 f.; Huguenin, Obligationenrecht AT\nund BT, Zürich 2012, N 4038).\n\nNach der Kündigung der Beschwerdegegnerin und der Bekanntgabe der Absicht für einen Konkurrenten arbeiten zu wollen, befanden sich die Parteien,\ngemäss übereinstimmenden Äusserungen in den vorinstanzlichen Akten, in\nGesprächen über die Auswirkungen des Konkurrenzverbots auf den geplanten\nStellenwechsel. Die Beschwerdegegnerin sah sich zudem veranlasst, diesbezüglich einen Anwalt zu konsultieren (Vi-act. C1 und C2). Folglich ist davon\nauszugehen, die Parteien seien sich über die Anwendung des Konkurrenzverbots nicht einig gewesen.\n\nDie Vereinbarung im Arbeitsvertrag sieht bei Verletzung des Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe in der Höhe der letzten sechs bezogenen Brutto-\nMonatssaläre vor (Vi-act. C 7, Ziff. 3). Gemäss vertraglicher Vereinbarung\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}