{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "615f408c3b3d4b7041b2245e9b532588"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-172_2017-04-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_172_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b90eb3341a63dc72881eeb5f5916d61dc1086c3c481deebcbe86e8c8e120cf2b63b31ff167711730bb3e6110e5122934ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_172", "Checksum": "b2444133ef81b7fe8bb28d6384d54ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:55", "Checksum": "9e2ce69ded00de23b8797267e5c62217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2017 BEK 2016 172\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 24. April 2017\nBEK 2016 172\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. November 2016, ZES 2016 117);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 28. September 2016 des Betreibungsamts\nEinsiedeln in der Betreibung Nr. xxx betrieb die A.________ C.________ für\neine Forderung von Fr. 15‘000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 23. September\n2016. Als Forderungsurkunde wurde die Zahlungsvereinbarung vom 4. Juli\n2016 bezeichnet. C.________ erhob Rechtsvorschlag.\n\nb) Am 10. Oktober 2016 ersuchte die A.________ beim Einzelrichter am\nBezirksgericht Einsiedeln in besagter Betreibung um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15‘000.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 23. September 2016 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Betriebenen\n(Vi-act. I). Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 beantragte C.________\ndie kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Gesuchs (Vi-act. II).\nMit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Gesuch ab, auferlegte der A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 und verpflichtete sie, C.________ ausserrechtlich mit Fr.\n100.00 zu entschädigen (angefochtener Entscheid).\n\nc) Gegen diese Verfügung erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt was folgt (KG-act. 1):\n\n1. Es sei der Entscheid ZES 2016 117 des Bezirksgerichts Einsiedeln\nvom 16. November 2016 vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Einsiedeln zu beseitigen und es sei der Gläubigerin für\nden Betrag von Fr. 15‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit 23. September\n2016 Rechtsöffnung zu erteilen.\n\n3. Es sei der Gläubigerin für die Betreibungskosten in der Höhe von\nFr. 103.30 sowie für die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnung zu erteilen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nEventualiter sei bezüglich der vorerwähnten Betreibungskosten gerichtlich vorzumerken, dass diese vom Gesuchsteller vorab von den\nZahlungen des Schuldners erhoben werden können (Art. 68 Abs. 1\nSchKG).\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu\nLasten der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Eingabe vom 9. Dezember 2016 liess sich C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) fristgerecht vernehmen und beantragt (KG-act. 7):\n\n1.1 Die Beschwerdeanträge Ziff. 1, 2 und 4 seien abzuweisen.\n\n1.2 Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 sei nicht einzutreten.\n\n2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nMit Eingabe vom 15. Dezember 2016 bezog die Beschwerdeführerin Stellung\nzur Beschwerdeantwort (KG-act. 9) worauf sich die Beschwerdegegnerin mit\nEingabe vom 22. Dezember 2016 vernehmen liess (KG-act. 11).\n\n2. Vorliegend unbestritten ist die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels der vor der Vorinstanz ins Recht gelegten Vereinbarung vom 4. Juli 2016 (Vi-act. B 2). Strittig ist hingegen, ob die von der Gesuchsgegnerin\nvorgebrachten Einreden und Einwendungen zulässig sind, ob diese die\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu entkräften vermögen und damit die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs\ngerechtfertigt ist.\n\n3. Bei Vorliegen eines entsprechenden Titels spricht der Richter die\nRechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die\nSchuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82\nAbs. 2 SchKG). Im Gegensatz zum definitiven Rechtsöffnungsverfahren sind\nim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich alle Einreden und\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nEinwendungen zulässig, die zivilrechtlich von Bedeutung sind (Staehlin, in:\nStaehlin/Bauer/Staehlin, BSK SchKG, 2. Auflage, 2010, N 84 f. zu Art. 82\nSchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348). Einreden und Einwendungen sind sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Werden sie\nerstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, sind sie nur zu beachten,\nwenn sie die Tauglichkeit der Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel betreffen, welche vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist (Staehlin, a.a.O.,\nN 86 zu Art. 82 SchKG). Einreden und Einwendungen sind glaubhaft, wenn\ndie Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als\ndagegen, was der Betriebene anhand von Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln darzutun hat (BGer 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014,\nE. 3.1; BGE 132 III 140, E. 4.1.2 = Pra 95 Nr. 133). Dem Richter steht dabei\nein grosses Ermessen zu (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 350).\n\n"}