4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend dem Beschwerdeführer. Bei einem Streitwert von Fr. 15‘813.65 liegt die Rahmengebühr zwischen Fr. 60.00 und Fr. 500.00 (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Unter Berücksichtigung dieser Tarife wird dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von pauschal Fr. 500.00 auferlegt;- Kantonsgericht Schwyz 5