c) Erscheint das Gesuch offensichtlich unbegründet, kann es vom Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen werden (Art. 253 ZPO). Ein Gesuch ist offensichtlich unbegründet, wenn es auf einem von vornherein nicht schlüssigen Tatsachenvortrag beruht, was vorliegend wie soeben ausgeführt der Fall ist (Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 253 N 7). Die Vorinstanz verletzte somit kein Recht , als sie das Rechtsöffnungsgesuch ohne Anhörung der Gegenpartei abwies.