act 1 und 2/2). Auch der Zahlungsbefehl enthält nur den Betrag von Fr. 15‘813.65 ohne weitere Begründung (KG-act. 1/3). Aufgrund der mangelhaften Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens lässt sich demzufolge der Grund der Forderung für den Betriebenen nach Treu und Glauben auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.