Somit ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch bis ins Jahr 2018 läuft. Weitere Bestimmungen zur Rückzahlung oder Kündigung enthält der Vertrag nicht. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht, dass der Beschwerdegegner fällige Raten nicht bezahlt habe. Eine Kündigung machte der Beschwerdeführer überdies nicht rechtzeitig geltend (KG-act 1/2). Aus dem Rechtsöffnungsgesuch ergibt sich somit nicht, wie sich die Forderung zusammensetzt und auf welche Periode/n sie sich bezieht (Vi- Kantonsgericht Schwyz 4