b) Das Rechtsöffnungsbegehren wurde wie folgt begründet: „Aufgrund des unterschriebenen Darlehensvertrages vom 16. Juni 2014 (Schuldanerkennung) beantragen wir provisorische Rechtsöffnung“ (KG-act. 1/2, S. 3). Demzufolge stützt der Beschwerdeführer sein Gesuch auf den Darlehensvertrag vom 16. Juni 2014. Gemäss Ziff. 4 des Vertrags hat der Beschwerdeführer das Darlehen in 48 Raten bis zum 1. Juni 2018 zurückzubezahlen (KGact. 1/5). In Ziff. 3 einigten sich die Parteien, dass der Vertrag frühestens vier Jahre nach „Inkrafttreten“ gekündigt werden kann (KG-act 1/5). Somit ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch bis ins Jahr 2018 läuft.