3. a) Bei periodisch geschuldeten Leistungen muss im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 37 und 40; EGV- SZ 2013, Nr. A.6.3, E. 3a). Bei den Ratenzahlungen, die gemäss Darlehensvertrag in 48 Raten bis zum 1. Juni 2018 geschuldet sind, handelt es sich typischerweise um periodisch geschuldete Leistungen.