2. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsbegehren u.a. deswegen abzuweisen sei, weil die Zeitperiode der geschuldeten Ratenzahlungen im Zahlungsbefehl nicht genügend spezifiziert worden sei (angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass trotz Mahnungen fällige Raten nicht bezahlt worden seien und darin der Grund für die Kündigung des Darlehensvertrags gelegen habe (KG-act 1). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272];