Das Bezirksgericht March wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 ab (KG-act. 1/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2016 und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches (KG-act. 1).