In der Folge betrieb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Tuggen für eine Forderung gestützt auf den Darlehensvertrag von insgesamt Fr. 15‘813.65 (Vi-act. 2/2). Am 9. November 2016 verlangte er zur Beseitigung des erhobenen Rechtsvorschlages die provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Das Bezirksgericht March wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 ab (KG-act. 1/1).