{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-164_2017-03-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b1b41f55209c28a051b4b2c34022c943"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-164_2017-03-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_164_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265f4c6a5c5d9103d51166f4c02751635fff4055dd5882a64834375260a05192c662edf1f7080c4d7a2b04f77452d64a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265f4c6a5c5d9103d51166f4c02751635fff4055dd5882a64834375260a05192c662edf1f7080c4d7a2b04f77452d64a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_164", "Checksum": "7699f1accf79250dcd0d3e306fdf2ef1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:39", "Checksum": "02ec94c5c435f6ffe6a5624ea1142582", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.03.2017 BEK 2016 164\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 1. März 2017\nBEK 2016 164\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. November 2016, ZES 2016 548);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schloss mit C.________\n(nachfolgend Beschwerdegegner) am 16. Juni 2014 einen Darlehensvertrag\nab. Gestützt darauf gewährte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner\nein Darlehen von Fr. 20‘000.00. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich im\nGegenzug, das Darlehen in 48 Raten von Fr. 442.35 bis zum 1. Juni 2018\nzurückzubezahlen. Der zu zahlende Zins wurde auf 3 % festgelegt (KGact. 1/5). In der Folge betrieb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner\nmit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Tuggen für eine Forderung gestützt auf den Darlehensvertrag\nvon insgesamt Fr. 15‘813.65 (Vi-act. 2/2). Am 9. November 2016 verlangte er\nzur Beseitigung des erhobenen Rechtsvorschlages die provisorische\nRechtsöffnung (Vi-act. 1). Das Bezirksgericht March wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 ab (KG-act. 1/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. November\n2016 und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches (KG-act. 1).\n\n2. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsbegehren u.a. deswegen abzuweisen sei, weil die Zeitperiode der geschuldeten Ratenzahlungen\nim Zahlungsbefehl nicht genügend spezifiziert worden sei (angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass trotz Mahnungen fällige Raten nicht bezahlt worden seien und darin der Grund für die\nKündigung des Darlehensvertrags gelegen habe (KG-act 1). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren\ngrundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,\n2. Auflage, 2016, Art. 326 N 1). Die Behauptung, dass fällige Raten nicht bezahlt und daraufhin der Darlehensvertrag gekündigt worden sei, brachte der\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nBeschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor. Er legte auch erst im\nBeschwerdeverfahren den Darlehensverlauf mit der Zinsabrechnung und die\nDarlehenskündigung vor (KG-act. 1/6 und 1/7). Bei diesen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel handelt es sich um unzulässige Noven im\nSinne von Art. 326 ZPO, die nicht berücksichtigt werden können.\n\n3. a) Bei periodisch geschuldeten Leistungen muss im Zahlungsbefehl die\nPeriode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Ist\ndies nicht der Fall, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Staehelin, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 37 und 40; EGV-\nSZ 2013, Nr. A.6.3, E. 3a). Bei den Ratenzahlungen, die gemäss Darlehensvertrag in 48 Raten bis zum 1. Juni 2018 geschuldet sind, handelt es sich typischerweise um periodisch geschuldete Leistungen.\n\nb) Das Rechtsöffnungsbegehren wurde wie folgt begründet: „Aufgrund des\nunterschriebenen Darlehensvertrages vom 16. Juni 2014 (Schuldanerkennung) beantragen wir provisorische Rechtsöffnung“ (KG-act. 1/2, S. 3). Demzufolge stützt der Beschwerdeführer sein Gesuch auf den Darlehensvertrag\nvom 16. Juni 2014. Gemäss Ziff. 4 des Vertrags hat der Beschwerdeführer\ndas Darlehen in 48 Raten bis zum 1. Juni 2018 zurückzubezahlen (KGact. 1/5). In Ziff. 3 einigten sich die Parteien, dass der Vertrag frühestens vier\nJahre nach „Inkrafttreten“ gekündigt werden kann (KG-act 1/5). Somit ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch bis ins Jahr 2018 läuft. Weitere Bestimmungen zur Rückzahlung oder Kündigung enthält der Vertrag nicht. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren\nnicht, dass der Beschwerdegegner fällige Raten nicht bezahlt habe. Eine\nKündigung machte der Beschwerdeführer überdies nicht rechtzeitig geltend\n(KG-act 1/2). Aus dem Rechtsöffnungsgesuch ergibt sich somit nicht, wie sich\ndie Forderung zusammensetzt und auf welche Periode/n sie sich bezieht (Vi-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nact 1 und 2/2). Auch der Zahlungsbefehl enthält nur den Betrag von\nFr. 15‘813.65 ohne weitere Begründung (KG-act. 1/3). Aufgrund der mangelhaften Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens lässt sich demzufolge der\nGrund der Forderung für den Betriebenen nach Treu und Glauben auch aus\ndem Gesamtzusammenhang nicht erkennen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n"}