5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO gewährt. Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 vorstehend) wird einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 135 Abs. 4 StPO analog bleibt vorbehalten. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO wird abgewiesen.