1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und A.________ die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO für das Strafverfahren SUI 2016 3772 gewährt. Im Übrigen, d.h. im Umfang des Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, wird das Gesuch abgewiesen. 2. Für das vorinstanzliche Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.