scheidet selbst, spricht sie nach Art. 436 Abs. 3 StPO auch eine Entschädigung für den aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens zu (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 N 15). Die Beiständin machte weder vor der Beschwerdeinstanz noch vor der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung einen bestimmten Aufwand und konkrete Auslagen geltend (vgl. insbesondere U-act. 3.2.05). Eine allfällige wirtschaftliche Einbusse ist folglich nicht dargetan. Es kann der Beiständin daher gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO keine Entschädigung für den Aufwand vor erster Instanz zugesprochen werden;- beschlossen: