5. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin keine Kosten für das erstinstanzliche Gesuchsverfahren. Daran gibt es nichts zu ändern, weil in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, der Beschwerdeführerin (teilweise) die Kosten für die angefochtene Verfügung aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Namentlich ist Art. 428 StPO nicht auf erstinstanzliche Entscheide anwendbar (BGE 138 IV 225, E. 8.2).