Die behaupteten, aber nicht substantiierten und belegten Auslagen wären deshalb auch nicht zu entschädigen gewesen, wenn Rechtsanwältin B.________ die Beschwerdeführerin vorliegend als unentgeltliche Rechtsvertreterin vertreten würde. Die Beschwerdeführerin unterliegt i.c. zur Hälfte, weshalb die vorstehend auf Fr. 972.00 (inkl. 8 % MWST) festgesetzte wirtschaftliche Einbusse ihrer gesetzlichen Vertretung zu halbieren ist. Die Entschädigung beträgt somit Fr. 486.00 (inkl. 8 % MWST) und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids direkt der Vertreterin der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zu bezahlen (vgl. hierzu EGV-SZ 2014, A. 5.7).