fonate mit der rund 4.5-jährigen Beschwerdeführerin dürften ebenfalls nicht erfolgt sein. Jedenfalls bleiben die Auslagen unbelegt und sind gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht zu entschädigen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich Auslagen nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte bekanntlich nicht pauschal, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand berechnen (vgl. § 17 GebTRA; BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4.a.bb; BEK 2015 13 vom 7. März 2016, E. 10.a.bb). Die behaupteten, aber nicht substantiierten und belegten Auslagen wären deshalb auch nicht zu entschädigen gewesen, wenn Rechtsanwältin B.______