6 auf S. 2 f.). Bei vollumfänglichen Obsiegen wäre ihre Arbeit im Sinne einer wirtschaftlichen Einbusse folglich mit Fr. 972.00 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen. Weshalb die Beiständin Auslagen in Höhe von Fr. 50.00 für die Einreichung gehabt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, weil insbesondere keine umfangreichen Belege einzureichen waren und keine Reisespesen anfielen. Tele- Kantonsgericht Schwyz 16