Eine detaillierte Kostennote inkl. Aufstellung der Spesen liegt nicht im Recht. Gewisse Aufwendungen der Beiständin können gestützt auf die Akten als belegt gelten: Namentlich reichte sie eine rund vierseitige Beschwerdeschrift ein (KG-act. 1). Der Aufwand von fünf Stunden für das Beschwerdeverfahren scheint angemessen. In der Zeit, welche sie dafür benötigte, konnte sie selbstredend kein anderes Mandat betreuen. Sie macht aber nicht geltend, was sie anstelle der Betreuung dieses Mandats in der aufgewendeten Zeit verdient hätte.