Aus den bereits dargelegten Gründen – die gesetzliche Vertreterin ist fachlich zur Beschwerdeführung in der Lage – ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen. Indessen stellt sich die Frage, ob ihr Aufwand – nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im Beschwerdeverfahren – unter dem Titel wirtschaftliche Einbusse zu entschädigen ist. Als Aufwand für das Beschwerdeverfahren macht die Vertreterin der Beschwerdeführerin fünf Stunden sowie Fr. 50.00 Spesen geltend (KG-act. 8, Ziff. 4). Eine detaillierte Kostennote inkl. Aufstellung der Spesen liegt nicht im Recht.