c) Rechtsanwältin B.________ wurde, wie erwähnt, von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehhörde Innerschwyz für das Strafverfahren als Beiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Sie tritt vorliegend deshalb nicht als vertraglich eingesetzte Anwältin der Beschwerdeführerin, sondern als ihre gesetzliche Vertretung auf. Aus den bereits dargelegten Gründen – die gesetzliche Vertreterin ist fachlich zur Beschwerdeführung in der Lage – ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen.