433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die notwendigen Aufwendungen. Dies betrifft in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren (Schmid, a.a.O., Art. 433 N 3; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 18 f.; Guidon, a.a.O., S. 283; BGE 139 IV 102, E. 4.1). Der Lehre zufolge umfassen die notwendigen Aufwendungen auch eine erlittene wirtschaftliche Einbusse, z.B. Lohneinbussen für Aktenstudium, Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die eigene Befragung (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 18 und 20; forumpoenale 5/2013, S. 315 ff.; Griesser, a.a.