Die Privatklägerschaft hat ihren Entschädigungsanspruch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 N 7 und 16). Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, sind sie verwirkt und können nicht auf anderem Weg geltend gemacht werden (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O., Art. 433 N 11; vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 22). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die notwendigen Aufwendungen.