die prozessuale Bedürftigkeit ist im Beschwerdeverfahren ebenso gegeben. Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr für das Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren, erscheinen aufgrund des Verfahrensausgangs – die Beschwerdeführerin obsiegt zur Hälfte – sowie aufgrund der Tatsache, dass eine Rechtsfrage zu entscheiden war, zu welcher kaum gerichtliche Praxis und, soweit ersichtlich, keine Lehrmeinungen bestehen, nicht von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit.