4. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zulasten des Kantons und im Übrigen zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Die Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen hierfür wurden vorstehend wiedergegeben. Für die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern kann auch in tatsächlicher Hinsicht auf die Erwägungen vorne verwiesen werden; die prozessuale Bedürftigkeit ist im Beschwerdeverfahren ebenso gegeben.