Deshalb bedarf die Beschwerdeführerin darüber hinaus keiner unentgeltlichen Rechtsvertretung. In dieser Sachverhaltskonstellation ist Rechtsanwältin B.________ folglich für den ihr im Strafverfahren entstehenden Aufwand als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin und nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen (vgl. BGer 5A_629/2015 vom 27. März 2017, E. 10, m.w.H.). Soweit die Beschwerde die abgewiesene unentgeltliche Verbeiständung im Strafverfahren betrifft, erweist sie sich als unbegründet. Kantonsgericht Schwyz 13