Der Beschwerdeführerin steht damit im Strafverfahren gegen ihren Vater eine kompetente gesetzliche Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, wonach jede betroffene Person grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Vertretung haben soll (Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 18. Mai 2016, UP160014, E. 5.3, m.w.H.), ist also erfüllt. Deshalb bedarf die Beschwerdeführerin darüber hinaus keiner unentgeltlichen Rechtsvertretung.