3.2.03 f.). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragte sie insbesondere damit, die Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren zu wahren (U- act. 3.2.03, Dispositiv-Ziff. 2.a). Rechtsanwältin B.________ vertritt die minderjährige Beschwerdeführerin im Strafverfahren somit als gesetzliche Vertreterin und nicht als (unentgeltliche) Rechtsanwältin. Sie verfügt unbestrittenermassen über die fachlichen Fähigkeiten, die Rechte der Beschwerdeführerin im Strafverfahren adäquat wahrzunehmen (vgl. BGE 116 Ia 459, E. 4.e). Der Beschwerdeführerin steht damit im Strafverfahren gegen ihren Vater eine kompetente gesetzliche Vertretung zur Seite.