Wer in amtlicher Tätigkeit eine Interessenkollision i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB wahrnimmt, ist zur Meldung verpflichtet (Art. 443 Abs. 2 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306 N 45). Es obliegt dann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln (Art. 446 Abs. 1 ZGB), insbesondere ob eine Interessenkollision vorliegt, und zu entscheiden, ob ein Beistand zu bestellen ist (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306 N 45). Wird ein Beistand in der entsprechenden Angelegenheit eingesetzt, so vertritt er das Kind selbst, nicht die verhinderten gesetzlichen Vertreter (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306 N 49). Kantonsgericht