Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Eine solche Interessenkollision besteht namentlich, wenn Opferrechte des Minderjährigen im Strafverfahren gegen die Eltern oder einen Elternteil gewahrt werden sollen und insbesondere auch, wenn es um die Stellung eines Strafantrages des Kindes gegen die Eltern oder einen Elternteil geht (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306 N 41, m.w.H.). Die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde wird auf Anzeige hin tätig (vgl. Art. 443 Abs. 1 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 306 N 45). Wer in amtlicher Tätigkeit eine Interessenkollision i.S.v.