b) Minderjährige sind handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Das gilt für urteilsunfähige Kinder vorbehaltlos (vgl. Art. 18 ff. ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, Bern 2016, Vorbemerkungen Art. 307-327c N 136). Als Verfahrensbeteiligte eines Strafverfahrens werden minderjährige, urteilsunfähige Kinder daher durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Diese obliegt primär den Eltern (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 307-327c N 136). Sind die Eltern am Handeln für ihr Kind verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die