Notwendig ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, sofern die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbständig zu führen (BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.5). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Zivilklägerschaft sachlich notwendig erscheint, sind das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei sowie die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012, E. 4.5; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.5;