3. a) Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) und der Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c, Art. 136 Abs. 2 StPO). Notwendig ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, sofern die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbständig zu führen (BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.5).