d) Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 136 Abs. 1 StPO) – erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO) sowie der allfälligen Tragung der Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) befreit. Die Beschwerde erweist sich in diesem Umfang als begründet.