Dies indiziert bereits die Mittellosigkeit seitens der Eltern. Die Mutter der Beschwerdeführerin verdiente im Jahr 2016 im Durchschnitt monatlich Fr. 3‘755.10 netto (KG-act. 14/2). Der Bedarf der Familie (ohne den Beschuldigten) setzt sich zumindest wie folgt zusammen (vgl. Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009; KG-act. 13/3 ff.):