c) Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin ist offensichtlich, dass sie über kein Erwerbseinkommen verfügt. Es sind daher die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern zu berücksichtigen. Der Vater der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte, erklärte am 27. März 2017, über kein Einkommen und kein Kantonsgericht Schwyz 9