Der Umstand, dass der Beschuldigte zur Zeit weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt (hierzu gleich ausführlicher), erhöht die Verlustgefahren ebenfalls nicht, weil – wie erwähnt – an die Prozesschancen anzuknüpfen ist und nicht daran, ob die wahrscheinlich gutzuheissende Forderung nach rechtskräftiger Beurteilung vollstreckt werden könnte. Und selbst wenn in Berücksichtigung des in der Praxis gebildeten Kriteriums, wonach zu fragen ist, ob eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde, die Vollstreckbarkeit der Forderung gleichwohl in die Prüfung einzubeziehen ist, könnten die Chan-