Zumindest aber lässt der vorliegende Sachverhalt die Waagschale auf Seite der Gewinnaussichten sinken. Die Vorinstanz verkennt mit ihrer Argumentation, die Entschädigung werde wohl nur sehr bescheiden ausfallen, dass das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit in erster Linie an die Prognose der Gutheissung des Begehrens der Zivilklägerschaft anknüpft. Die Höhe der geltend gemachten Forderung ist nur insofern für die Beurtei- Kantonsgericht Schwyz 8