Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 123 N 1). Angesichts der starken Beweislage – der Beschuldigte gestand den Eingriff in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin ein – dürften die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (vgl. Art. 41 und Art. 46 OR) – ohne dem Endentscheid vorzugreifen – aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein. Zumindest aber lässt der vorliegende Sachverhalt die Waagschale auf Seite der Gewinnaussichten sinken.