b) Die Beschwerdeführerin ist viereinhalb Jahre alt (vgl. bspw. U- act. 3.2.01). Der Beschuldigte, ihr Vater (vgl. dazu U-act. 1.1.03), schlug sie eingestandenermassen mit einer Fliegenklatsche auf den Hintern (U- act. 8.1.03, Fragen 7 und 18). In ihrem Strafantrag vom 12. September 2016 konstituierte sie sich sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin (U-act. 3.2.05). Hinsichtlich letzterem erklärte sie, sie werde zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen. Eine Bezifferung dieser Ansprüche erfolgte bis zur Beschwerdeerhebung noch nicht; jedenfalls ist hierzu nichts aktenkundig.