Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage regelmässig erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offensichtlich fehlen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 15; BEK 2015 105 vom 26. November 2015, E. 3.b; BEK 2016 85 vom 27. Dezember 2016, E. 2.c).