136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren (BGer 1B_231/2016 vom 27. September 2016, E. 2.2.2): Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).