___ als Rechtsvertreter bestellte (KG-act. 11 und 11/2). Der Vater der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte, erklärte am 27. März 2017, über kein Einkommen zu verfügen (KG-act. 13). Die Steuerveranlagung des Jahres 2015 sei eine Ermessensveranlagung, weil er die Steuererklärung nicht eingereicht habe. Er weise Kantonsgericht Schwyz 5 Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 130‘000.00 vor, weshalb seine Mittellosigkeit offensichtlich sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist am 27. März 2017 weitere Belege nach (KGact. 14).