d) Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2017 forderte der Kantonsgerichtspräsident die Eltern der Beschwerdeführerin auf, über ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen (KG-act. 10). Die Mutter der Beschwerdeführerin reichte am 6. März 2017 zuhanden des Kantonsgerichts die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 24. November 2016 ein, mit welcher letztere der Mutter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung im Strafverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin gewährte und ihr insbesondere Rechtsanwalt F.________ als Rechtsvertreter bestellte (KG-act. 11 und 11/2).