Eine durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständete Geschädigte habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Strafuntersuchung keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Deshalb sei der Beschwerdeführerin, welche durch eine Rechtsanwältin verbeiständet sei, erst recht keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin nahm am 18. Januar 2017 Stellung zur Beschwerdeantwort (KG-act. 8).